ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Inkassovereinbarung mit der kedapro UG (haftungsbeschränkt), Lerchenweg 3, 40789 Monheim am Rhein (im Folgenden: kedapro)
1. Forderungsdurchsetzung
(1) kedapro übernimmt die Durchsetzung von Ansprüchen aller Art, insbesondere wegen der Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten, wie sie im Rahmen der Beauftragung über die Website von kedapro näher beschrieben werden (im Folgenden: Schadensfall), für den Kunden. Der Auftrag richtet sich auf die Durchsetzung von Hauptansprüchen sowie darauf bezogenen dienenden Nebenansprüchen, insbesondere unselbstständigen Auskunftsansprüchen, die dem Kunden gegen alle für den Schadensfall in Betracht kommenden Schuldner zustehen. Das umfasst neben Vertragspartnern sowie deliktischen Schädigern, die etwa als datenschutzrechtlich Verantwortliche für Schäden einzustehen haben, gegebenenfalls deren Organe, aber auch mit ihnen gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO und Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DSGVO. kedapro ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des gemeinsamen Interesses an effizienter Rechtsdurchsetzung einerseits, der wirtschaftlichen Interessen des Kunden andererseits alleinverantwortlich zu entscheiden, welche in Betracht kommenden Schuldner in Anspruch genommen werden. Eine Verpflichtung, sämtliche in Frage kommenden Schuldner in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.
(2) Durch Anklicken des Buttons "Beauftragung gegen Erfolgshonorar" werden kedapro die Ansprüche (ob bekannt oder unbekannt, im Fall erst künftiger Entstehung, namentlich bei Beauftragung auch ihrer Herbeiführung, gegebenenfalls aufschiebend bedingt durch ihr Entstehen) des Kunden, die ihm aufgrund des Schadensfalls gegen jedweden Dritten zustehen oder künftig zustehen werden, zum Zweck der Durchsetzung abgetreten. kedapro nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde unterstützt kedapro bei der Durchsetzung der Ansprüche und informiert kedapro unverzüglich, wenn er von einem Schuldner Leistungen erhält oder ein Schuldner wegen des Schadensfalls mit dem Kunden in Kontakt tritt. Er wird insbesondere zur Durchsetzung, aber auch zur Entstehung von Ansprüchen erforderliche Erklärungen – etwa Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung – abgeben und kedapro mit der Überbringung dieser Erklärungen als Bote beauftragen. Sollte dem Kunden eine Nacherfüllung angetragen werden, informiert er kedapro unverzüglich unter Angabe des konkreten Inhalts des Angebots. Der Inkassovertrag endet, wenn der Kunde eine Nacherfüllung annimmt und der Gegenstand des Inkassovertrags die Durchsetzung (nur) von künftigen Ansprüchen war, deren Entstehung von einem fruchtlosen Nacherfüllungsverlangen abhingen.
(4) Sofern der Kunde kedapro im Fall datenschutzrechtlicher Auskunftsersuchen, die der Unterstützung der Durchsetzung monetärer Forderungen dienen, nicht als Sende- und Empfangsbote beauftragt, wird er, soweit erforderlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen nach Maßgabe eines von kedapro zur Verfügung zu stellenden Musters an die Verantwortlichen richten und kedapro vom Inhalt der erteilten Auskunft unterrichten, wenn keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Der Kunde kann in der Auskunft enthaltene Angaben schwärzen oder weglassen.
2. Vergütung und Auslagen
(1) Eine Vergütung ist nur im Erfolgsfall geschuldet. Sie beträgt 25% des erstrittenen oder aufgrund eines Vergleichs gezahlten Betrags.
(2) Auslagen sind ebenfalls nur geschuldet, wenn sie durch Dritte gezahlt werden, namentlich im Fall der gerichtlichen Durchsetzung.
3. Forderungshöhe, Vergleichsschluss, Kündigung
(1) Den Parteien ist bewusst, dass die Forderungshöhe abhängig vom Einzelfall nicht abschließend bestimmbar sein kann. Insbesondere gibt es im Zeitpunkt der Beauftragung im Datenschutzrecht keine gesicherte Rechtsprechung zur Höhe von immateriellen Schadensersatzansprüchen. Ziel dieses Vertrages ist es daher, einen möglichst hohen Betrag im Wege des Vergleichs zu erzielen. Dabei schätzt kedapro den Betrag vorläufig auf Grundlage der Informationen des Kunden, im Fall von datenschutzrechtlichen Ansprüchen namentlich der Sensibilität der betroffenen Daten, und aller sonstigen kedapro bekannten Umstände. Soweit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Schäden des Kunden bekannt sind und kedapro auch mit der Durchsetzung dieser Schäden beauftragt ist, wird kedapro eine Forderung mindestens in dieser Höhe geltend machen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die zur Durchsetzung erforderlichen Informationen bereitzustellen und die Schadenshöhe nach bestem Wissen und Gewissen zu beziffern.
(2) Im gemeinsamen Interesse an einer schnellen Erledigung ist kedapro berechtigt, den geschuldeten Betrag bis zu einer Mindesthöhe von 25% des Betrags, der von kedapro nach Abs. 1 als angemessen geschätzt und in einer ersten Zahlungsaufforderung von kedapro gefordert wird, frei zu verhandeln, wobei die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung, das Interesse der Parteien an einer effizienten und schnellen Rechtsdurchsetzung, das gemeinsame Interesse an einem möglichst hohen Vergleichsbetrag sowie sonstige berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind. Ein Vergleichsschluss unterhalb dieser Forderungshöhe erfordert die vorherige Einwilligung des Kunden.
(3) Wird dieser Vertrag gekündigt oder endet er aus anderen Gründen, ist kedapro verpflichtet, den Anspruch an den Kunden rückabzutreten.
4. Haftung
(1) Die Haftung von kedapro für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung betroffen sind. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von kedapro.
5. Streitbeilegungsverfahren
Die Plattform der EU-Kommission zur Online Streitbeilegung finden Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr. kedapro ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
6. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts.
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag.
(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei insoweit Telefax sowie die digitale Übermittlung von eingescannten Dokumenten, die eine handschriftliche Unterschrift aufweisen, genügt; mündlichen Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.