Auskunftsanspruch umfasst laut OGH auch Betroffenheit eines Datenschutzvorfalls

Auskunftsanspruch umfasst laut OGH auch Betroffenheit eines Datenschutzvorfalls

Wie der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 24.03.2023 festgestellt hat, umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch die Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmens, mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten des Betroffenen von einem Datenschutzleck betroffen sind.

Sollten Sie sich also nicht sicher sein, ob Sie von einer Datenpanne betroffen sind, empfehlen wir Ihnen einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um in Erfahrung zu bringen, ob Ihre Daten ungewollt veröffentlicht wurden. Hierzu können Sie etwa die interaktive Briefvorlage der Verbraucherzentrale oder das Muster des BfDI (Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) verwenden.

In dem Fall des OGH wurde unter anderem die Auskunft begehrt, ob die personenbezogenen Daten der Klägerin Bestandteil einer Excel-Liste waren, die im Rahmen eines Datenschutzvorfalls unerlaubt versendet worden war. Die daraufhin erteilte Auskunft „Für das Hosting der personenbezogenen Daten von [Klägerin] wird ein IT-Dienstleister herangezogen.“ wurde vom Gericht als unzureichend bewertet, da sie unvollständig sei:

Um die praktische Wirksamkeit sämtlicher (…) Rechte zu gewährleisten, muss die Klägerin nicht nur über das Recht verfügen, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden (…). Die effiziente Rechtsverfolgung, etwa – wie hier – auf einer unbefugten Offenlegung basierender Schadenersatzansprüche nach Art 82 DSGVO, setzt auch voraus, Kenntnis über eine tatsächliche Betroffenheit von einer Datenübermittlung erlangen zu können. Die Klägerin hat daher gemäß Art 15 Abs 1 lit c DSGVO auch das Recht, dass ihr mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art 4 Z 9 DSGVO), selbst wenn dieser nicht bekannt sein sollte, ihre personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Dadurch wird ihr ermöglicht, in der Folge ihre obgenannten Rechte (…) auszuüben.

Ob eine von der Beklagten zu vertretende „Datenpanne“ im Sinne einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art 4 Z 12 DSGVO) vorlag, ist für die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht entscheidend. Nach den Feststellungen ist der Auskunftsantrag der Klägerin auch weder offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO noch ist dessen Beantwortung der Beklagten unmöglich.

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