Rückenwind vom OGH für DSGVO-Schadensersatzansprüche

Rückenwind vom OGH für DSGVO-Schadensersatzansprüche

Mit Teilurteil vom 23. Juni 2021 (Az: 6 Ob 56/21k) sprach der Oberste Gerichtshof, also das österreichische Höchstgericht in zivilrechtlichen Angelegenheiten, dem Kläger gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro zu.

Im Kern ging es bei dem Urteil erneut um die Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unternehmen Facebook im Einklang mit der DSGVO erfolgt. Aufgrund der DSGVO hat Facebook seine Argumentation zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Nutzer umgestellt. Zuvor stützte Facebook die Verarbeitung auf eine Einwilligung seiner Nutzer. Da die Anforderungen für die Einholung einer rechtskonformen Einwilligung seit Inkrafttreten der DSGVO deutlich strenger sind, beruft sich Facebook für die Verarbeitung der Nutzerdaten nunmehr auf einen Vertrag mit seinen Nutzern. Danach erhalten die Nutzer Zugriff auf das Angebot von Facebook, das im Gegenzug die personenbezogenen Daten der Nutzer verarbeiten darf. Der Kläger argumentiert, dass hierdurch die Vorgaben der DSGVO, insbesondere die hohen Anforderungen an die rechtskonforme Einholung einer Einwilligung, umgangen würden. Ein weiterer Streitpunkt ist die Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung durch Facebook. Diese Fragen wird nun der EuGH beantworten.

Einen Teilerfolg hat der Kläger allerdings bereits errungen, indem ihm 500,00 Euro Schadensersatz wegen eines Kontrollverlusts, der vorliegend an der verspäteten Auskunftserteilung festgemacht wurde, zugesprochen wurden. Hierdurch sei der Kläger „massiv genervt“ gewesen. Dies reiche aus, um dem Kläger einen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zuzusprechen. Mit dem Wort „massiv“ werde zum Ausdruck gebracht, dass „tatsächlich ein spürbarer und objektiv nachvollziehbarer immaterieller Schaden“ vorliegen müsse, einer „psychische(n) Beeinträchtigung“ oder einer „tiefe(n) Verunsicherung“ bedürfe es jedoch nicht, da „solche Umstände von Art 82 DSGVO nicht verlangt werden„. Den Betrag erachtete das OGH für angemessen – der Annahme eines niedrigeren Betrages stünde der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen.

 

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