OLG Koblenz zum immateriellen Schadensersatzanspruch nach rechtswidrigem SCHUFA-Eintrag

OLG Koblenz zum immateriellen Schadensersatzanspruch nach rechtswidrigem SCHUFA-Eintrag

Das OLG Koblenz hat in dem Verfahren 5 U 2141/21 am 18.05.2022 über Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch – um den es hier geht – aus Art. 82 DSGVO entschieden.

Sachverhalt

Der auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO klagende Betroffene hatte mit dem beklagten Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wechselte er den Tarif bei demselben Telekommunikationsunternehmen. Nach dem Tarifwechsel und kündigte er fristgerecht den Vertrag. Das Telekommunikationsunternehmen bestitt die Wirksamkeit der Kündigung und berechnete weiterhin die Kosten für den Vertrag. Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass das Telekommunikationsunternehmen die ausstehenden Zahlungen – obwohl diese umstritten sind – schließlich der SCHUFA meldete.

Infolge des SCHUFA-Eintrags wurde dem Betroffenen von seiner Bank ein Kredit verweigert. In erster Instanz klagte das Mobilfunkunternehmen auf Zahlung der offenen Rechnungsbeträge. Der betroffene Kunde erhob Widerklage und verlangte die vollständige Löschung seines SCHUFA-Eintrags sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Zur Höhe des immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 DSGVO

Das OLG bestätigte einen Verstoß gegen die DSGVO in Folge der Datenmitteilung an die SCHUFA. Es stellte zudem eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest, wich jedoch erheblich von der geforderten Höhe ab und sprach einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € zu.

Art. 82 DSGVO normiert keine Bagatellgrenze

Zugleich stellte das OLG fest, dass in Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Bagatellgrenze geregelt sei und Bagatellschäden von der DSGVO nicht ausgeschlossen seien. Nach dem Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr, hat sich damit nun erstmals ein Oberlandesgericht zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob eine Bagatellgrenze für die Entschädigung nach Artikel 82 DSGVO zu erwarten ist. Die Entscheidungen geben in dieser Frage zumindest solange eine (erfreuliche) Richtung vor, wie die Vorlagefragen zur Erheblichkeitsschwelle vom EuGH noch nicht beantwortet sind.

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